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Aktenzeichen III 582/09

Datum 28.10.1909

Leitsatz 1. Wird derjenige, mit dessen Mitteln ein Stellvertreter eine Sparkasseneinlage macht, auch dann Gläubiger der Sparkasse, wenn der Stellvertreter ihn der Sparkassenverwaltung gegenüber nicht als Einleger bezeichnet hat? 2. Erwirbt in einem solchen Falle der Vertretene ohne weiteres das Eigentum an dem nicht auf seinen Namen lautenden Sparkassenbuch? 3. Kann in der unbefugten Abhebung von Geldbeträgen aus einem Sparkassenguthaben eine Unterschlagung des zur Abhebung vorgelegten Sparkassenbuchs erblickt werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D8030017

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