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Aktenzeichen V 539/09

Datum 15.10.1909

Leitsatz 1. Inwieweit unterliegt es gegenüber § 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 9. Juni 1884 richterlicher Prüfung, ob ein Stoff Spreugstoff im Sinne der Abss. 1 und 2 ist? 2. Was ist Besitz im Sinne des § 9 Abs. 1 das.? Inwieweit erlangen Arbeiter den Besitz von Sprengstoffen, die sie von besitzberechtigten Personen -- Betriebsleitern, Aufsehern usw. -- zum Verbrauch im Betrieb ausgehändigt erhalten? 3. Setzt das "Überlassen von Sprengstoff" Besitzerwerb in diesem Sinn auf seiten der Arbeiter voraus? 4. Sind Polizeivorschriften, die den besitzberechtigten Personen verbieten, Sprengstoffe an Arbeiter aus der Hand zu geben, polizeiliche Bestimmungen über den Verkehr mit Sprengstoffen im Sinne des § 9 Abs. 2 das.? 5. Liegt Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz oder lediglich Zuwiderhandlung gegen eine polizeiliche Vorschrift vor, wenn ein solches Ausderhandgeben bei der Verrichtung einer Schießarbeit stattfindet, die von dem Besitzberechtigten gemeinschaftlich mit den betreffenden Arbeitern ausgeführt wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D8020010

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