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Aktenzeichen II 571/09
Datum 01.10.1909
Leitsatz Ist der Schuldner, der ein Schankgeschäft betreibt, bei Leistung des Offenbarungseides verpflichtet, in seinem nach § 807 ZPO. vorzulegenden Vermögensverzeichnis auch die Kundschaft sowie die ihm erteilte Schankgenehmigung mit anzugeben?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D7850424
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