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Aktenzeichen IV 532/09

Datum 21.09.1909

Leitsatz Ist im Falle der Veräußerung eines zur Beförderung von Personen dienenden Kraftfahrzeuges während der Gültigkeitsdauer der von dem bisherigen Besitzer gelösten Erlaubniskarte der Erwerber nach den Bestimmungen des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906 strafbar, wenn er das Kraftfahrzeug zum Befahren öffentlicher Wege und Plätze in Gebrauch nimmt, bevor die Karte antragsgemäß auf seinen Namen umgeschrieben und ihm ausgehändigt worden ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D77E0401

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