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Aktenzeichen IV 394/09

Datum 02.07.1909

Leitsatz 1. Zum Begriff der Bearbeitung eines Werkes im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vom 19. Juni 1901. 2. Ist die Bearbeitung eines Werkes auch dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie unrechtmäßig, insbesondere ohne Genehmigung des Urhebers des bearbeiteten Werkes bewirkt ist? 3. Steht in einem solchen Falle dem Bearbeiter ein Anspruch auf Buße zu?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D77A0390

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