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Aktenzeichen IV 86/09

Datum 29.06.1909

Leitsatz Kann der nach Art. 3 der Postgesetznovelle vom 20. Dezember 1899 verbotene Betrieb einer Privatpostanstalt darin gefunden werden, daß die an die Anstalt gerichteten Karten, auf denen eine bestimmte Person als Empfänger einer auf die Karte niedergeschriebenen Kundgebung bezeichnet ist, dem Empfänger nicht in Urschrift, sondern in wortgetreuer Abschrift zugestellt werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D7790386

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