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Aktenzeichen V 216/09
Datum 27.04.1909
Leitsatz Muß ein gemäß § 51 St.P.O. zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigter, der sich auf Belehrung über dieses Recht zur Aussage bereit erklärt hat, über das Recht zur Verweigerung der Beeidigung der Aussage auch dann noch besonders belehrt werden, wenn die Beeidigung nicht nach, sondern vor der Vernehmung erfolgen soll?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D7660321
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