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Aktenzeichen III 50/09
Datum 10.05.1909
Leitsatz Kann der in einem gewerblichen Betriebe Angestellte als Täter wegen einer Zuwiderhandlung gegen § 23 des Gesetzes vom 30. März 1903, betr. die Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, (R.G.Bl. S. 113) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D7650318
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