zurück

Aktenzeichen III 50/09

Datum 10.05.1909

Leitsatz Kann der in einem gewerblichen Betriebe Angestellte als Täter wegen einer Zuwiderhandlung gegen § 23 des Gesetzes vom 30. März 1903, betr. die Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, (R.G.Bl. S. 113) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D7650318

Download PDF

zurück