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Aktenzeichen III 67/09

Datum 19.04.1909

Leitsatz 1. Steht § 43 des Bremischen Gesetzes vom 17. Mai 1879, betr. die Ausführung zum Gerichtsverfassungsgesetze, mit Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes in Widerspruch? 2. Kann ein auf Grund jenes § 43 zum Hilfsrichter ernannter Rechtsanwalt nur zur Vertretung desjenigen Richters verwendet werden, zu dessen Vertretung er vom Senat ernannt ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D75C0295

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