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Aktenzeichen V 86/09

Datum 30.03.1909

Leitsatz 1. Ist, wenn die auf § 239 Nr. 4 K.O. sich beziehende Hauptfrage bis auf die Benachteiligungsabsicht bejaht, diese Absicht aber verneint wird, der Tatbestand des § 240 Nr. 3 K.O. gegeben? Setzt § 239 Nr. 4 K.O. insbesondere voraus, daß der Schuldner zur Führung der darin erwähnten Handelsbücher verpflichtet war? 2. Hat der Angeklagte dadurch, daß die gestellte Hauptfrage nach ihrer teilweisen Bejahung und Verneinung einen im Strafrechte vorgesehenen Tatbestand nicht mehr enthält, unbedingt das prozessuale Recht auf Freisprechung erworben? 3. Ist, wenn die Tatbestände des § 239 Nr. 4 und des § 244 K.O. gleichzeitig vorliegen, ihre Zusammenfassung in einer Frage angemessen oder erscheint eine getrennte Fragestellung angezeigt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D7580284

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