zurück

Aktenzeichen IV 130/09

Datum 26.03.1909

Leitsatz Muß nach Aufhebung eines landgerichtlichen Urteils und nach Zurückverweisung der Sache an ein benachbartes Landgericht die Strafkammer dieses Gerichts, wenn sie sich für sachlich unzuständig erklärt, die Sache an das eigene Schwurgericht oder an dasjenige des ersteren Landgerichts verweisen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D7550263

Download PDF

zurück