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Aktenzeichen IV 87/09

Datum 09.03.1909

Leitsatz Bleibt die Tat dieselbe und behält deshalb auch der Strafantrag seine Wirksamkeit, wenn der Schutz des als verletzt bezeichneten Geschmacksmusters aus einer anderen Anmeldung, als angegeben, hergeleitet wird, diese aber dasselbe Urheberrecht zum Gegenstande hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D74D0238

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