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Aktenzeichen IV 77/09

Datum 05.03.1909

Leitsatz 1. Setzt die sog. Hausschlachtung im Sinne von § 2 des Fleischbeschaugesetzes voraus, daß das Fleisch der Schlachttiere zum Genusse für Menschen verwendet werden soll? 2. Macht sich der Schlachttierbesitzer strafbar, wenn er, nachdem sich bei der in der Absicht, das Fleisch des Tieres zum Genusse für Menschen zu verwenden, vorgenommenen Schlachtung Merkmale einer die Genußtauglichkeit des Fleisches ausschließenden Erkrankung ergeben haben, das Fleisch unter ausdrücklicher Mitteilung der Genußuntauglichkeit zu anderweiter Verwendung in Verkehr bringt, ohne daß nach der Schlachtung eine amtliche Untersuchung stattgefunden hat? 3. Was ist unter "amtlicher" Untersuchung im Sinne des Fleischbeschaugesetzes zu verstehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D74A0230

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