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Aktenzeichen V 536/08

Datum 05.02.1909

Leitsatz 1. Verliert ein Gegenstand, der im Sinne des Gesetzes vom 12. Mai 1894 Ware ist, dadurch allein, daß er mit einer anderen Ware, gegebenenfalls zu einem neuen wirtschaftlichen Ganzen, verbunden wird, seine Eigenschaft als Ware? 2. Kommt es hierbei auf Löslichkeit oder Unlöslichkeit der Verbindung sowie darauf an, ob der Gegenstand nach etwaiger Wiederabtrennung von neuem als selbständige Ware in Verkehr treten kann? 3. Entfällt der Zeichenschutz schon um deswillen, weil der Zeicheninhaber mit der Verwendung seines Warenzeichens Zwecke verfolgt, die über die gesetzlichen Zwecke des Warenzeichens hinausgehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D73B0184

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