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Aktenzeichen V 863/08

Datum 12.01.1909

Leitsatz 1. Inwieweit kann sich ein Angeklagter gegenüber einer Anklage aus §§ 14. 15. 20 des Warenzeichengesetzes auf eine ihm erteilte rechtliche Auskunft eines Patentanwalts und darauf berufen, daß er an die Richtigkeit der tatsächlich irrigen Auskunft geglaubt habe? 2. Ist gegenüber der gleichen Anklage die Einwendung von Erheblichkeit, der Angeklagte habe sein Geschäftspersonal angewiesen, die Kunden bei dem Verkaufe der Ware darauf aufmerksam zu machen, daß die Ware nicht die gewünschte unter besonderem Namen -- als Warenzeichen -- geschützte sei, sondern eine andere Ware ähnlichen Namens? Kommt es hierbei darauf an, ob die Begehungsform des Feilhaltens oder die des sonstigen Inverkehrbringens vorliegt? 3. Was ist zum Nachweis erforderlich, daß in den Fällen des § 15 des Gesetzes eine Täuschung in Handel und Verkehr bezweckt war? Genügt es, daß der Angeklagte diesen Zweck lediglich für die Zeit des Feilhaltens der Ware verfolgte, bei der Veräußerung selbst aber die Kunden über den wahren Sachverhalt aufklären lassen wollte?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D72E0137

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