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Aktenzeichen V 786/08

Datum 29.12.1908

Leitsatz Steht dem eingetragenen Inhaber eines Gebrauchsmusters, das von einem älteren Gebrauchsmuster abhängig ist, im Verhältnisse zu dem Inhaber des letzteren strafrechtlicher Schutz gegen Nachbildung und Verwertung seines eigenen Gebrauchsmusters zu, auch wenn ihm für dessen Inbenutzungnahme die in § 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 1891 bezeichnete Erlaubnis nicht erteilt ist und wenn er trotz des Mangels dieser Erlaubnis mit seinem Gebrauchsmuster auch das ältere Gebrauchsmuster nachbildet und verwertet?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D72A0127

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