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Aktenzeichen III 620/08

Datum 29.10.1908

Leitsatz 1. Kann durch die Begebung eines mittels fälschlicher Blankettausfüllung hergestellten Wechsels das Merkmal des Gebrauchmachens "zum Zwecke der Täuschung" erfüllt werden? 2. Ist der Einwand von Belang, daß der gutgläubige Wechselnehmer trotz der Fälschung den wechselmäßigen Anspruch erwirbt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D70C0039

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