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Aktenzeichen V 455/08

Datum 09.10.1908

Leitsatz 1. Ist der Antrag der Verteidigung zulässig, daß ein Mitglied des erkennenden Gerichts oder der Vertreter der Staatsanwaltschaft den Sitzungssaal verlasse, um als geladener Zeuge demnächst vernommen zu werden? 2. Sind diese Beamten unter der Voraussetzung ordnungsgemäß erfolgter Ladung vorgeladeue Zeugen im Sinne des § 244 St.P.O.? Können sie bei der Verhandlung über jenen Antrag, und zwar die Gerichtsmitglieder auch bei der Beschlußfassung über den Antrag, mitwirken? 3. Was ist unter Eröffnung der Untersuchung im Sinne des § 154 St.P.O. zu verstehen? Kann die Staatsanwaltschaft bis zur Eröffnung der Untersuchung -- unter Zurückziehung der bisherigen Anklage -- zu einer anderen Art der Anklageerhebung übergehen? Ist das Wahlrecht der Staatsanwaltschaft dadurch beseitigt, daß der Angeklagte auf die vom Vorsitzenden angeordnete Mitteilung der Anklageschrift bereits eine Erklärung abgegeben hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D7010001

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