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Aktenzeichen IV 327/08

Datum 06.10.1908

Leitsatz 1. Können unter der Bezeichnung "Rumverschnitt" in den Handel gebrachte Mischungen, welche nur 1,22 bezüglich 0,69 Prozent echten Rum, im übrigen Sprit und Wasser enthalten, als Verfälschungen im Sinne des Nahrungsmittelgesetzes angesehen werden? 2. Nach welchen Gesichtspunkten ist die normale Beschaffenheit einer Ware zu beurteilen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D6780435

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