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Aktenzeichen IV 484/08

Datum 11.07.1908

Leitsatz Tritt nach dem preußischen Einkommensteuergesetze Straffreiheit auch dann ein, wenn der Steuerpflichtige zwar erst nach erfolgter Anzeige oder Einleitung der Untersuchung, aber vor erlangter Kenntnis hiervon seine unrichtigen Erklärungen vervollständigt oder berichtigt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D6690403

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