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Aktenzeichen V 207/08

Datum 08.05.1908

Leitsatz 1. Bilden § 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Mai 1898, betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (R.G.Bl. S. 846) und § 244 K.O. eine ausreichende gesetzliche Unterlage, um die Strafvorschriften des § 240 Nr. 3 u. 4 K.O. auch gegen die Liquidatoren einer Gesellschaft m. b. H. zur Anwendung zu bringen? 2. Ist der Begriff der Zahlungseinstellung bei den strafrechtlichen Bestimmungen der Konkursordnung anders auszulegen, als bei ihren übrigen Vorschriften, insbesondere bei den über die Anfechtung? 3. Fallen bei dem einfachen Bankerutte die Begriffe der Zahlungseinstellung und der Zahlungsunfähigkeit zusammen? 4. Ist Zahlungseinstellung im Sinne der §§ 239--241 K.O. auch dann anzunehmen, wenn nur ein einziger Gläubiger nicht befriedigt worden ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D64F0309

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