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Aktenzeichen V 167/08

Datum 08.05.1908

Leitsatz 1. Genügt, wenn bei der Bilanzaufstellung von der Befugnis aus § 261 Nr. 3 H.G.B.'s Gebrauch gemacht ist, zum Nachweis einer unwahren Darstellung oder Verschleierung im Sinne des § 314 Nr. 1 H.G.B.'s die Feststellung, daß der wahre Wert des betreffenden Betriebsgegenstandes geringer ist als sein Anschaffungspreis? 2. Unter welchen Voraussetzungen darf von der Befugnis aus § 261 Nr. 3 H.G.B.'s Gebrauch gemacht werden? Hängt die Wahl der dort vorgesehenen Bilanzierungsweise lediglich von dem freien Ermessen des Vorstandes oder des Aufsichtsrates ab? Sind diese Gesellschaftsorgane verpflichtet, in ihren Darstellungen oder in ihrem Vorbringen über die getroffene Wahl Aufklärung zu geben, und kann in der Unterlassung solcher Aufklärung auch ein Vergehen gegen § 312 H.G.B.'s liegen? 3. Was bedeutet Stand der Verhältnisse der Gesellschaft? Welchen Inhalt und welche Bedeutung hat die hierauf bezügliche Offenbarungspflicht des Vorstandes und des Aufsichtsrates? 4. Können sich die Mitglieder des Aufsichtsrates zu ihrer Entlastung aus § 314 Nr. 1 H.G.B.'s darauf berufen, daß die Teilnehmer einer früheren Generalversammlung von dem wahren Werte der Betriebsgegenstände Kenntnis hatten und daß dies auch von den Teilnehmern der späteren Generalversammlung gilt, sowie ferner darauf, daß auf eine Erörterung der Bilanz verzichtet worden war und nach gesetzlicher Bestimmung die Veröffentlichung der Bilanz lediglich durch den Vorstand zu erfolgen hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D64D0293

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