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Aktenzeichen V 286/08

Datum 01.05.1908

Leitsatz Kann der Inhalt der Anklageschrift in den Schlußvorträgen teilweise mitgeteilt werden, und zwar auch dann, wenn vorher weder er zum Gegenstand der Verhandlung gemacht, noch der in Betracht kommende Teil der Anklageschrift verlesen worden ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D6450259

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