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Aktenzeichen III 185/08
Datum 13.04.1908
Leitsatz Fallen rein gelegentliche vorübergehende Dienste, die ein Kind aus Gefälligkeit oder zu seinem Vergnügen einem Gewerbegehilfen leistet, unter die Bestimmungen der §§ 5. 8. 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. März 1903, betr. die Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben (R.G.Bl. S. 113)?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D6410244
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