zurück

Aktenzeichen V 156/08

Datum 07.04.1908

Leitsatz 1. Ist der Spruch der Geschworenen in der Sache sich widersprechend, wenn die Frage: "ist der Angeklagte schuldig, als Beamter fremde bewegliche Sachen, die er in amtlicher Eigenschaft empfangen und in Besitz oder Gewahrsam hatte, sich rechtswidrig zugeeignet, und als Beamter in Beziehung auf diese Unterschlagung die zur Eintragung und Kontrole der Einnahmen bestimmten Bücher unrichtig geführt zu haben?" dahin beantwortet ist: "ja, mit mehr als sieben Stimmen, dagegen ist die Frage nach rechtswidriger Zueignung bzw. Unterschlagung verneint?" 2. Wann wird, wenn die Geschworenen in teilweiser Bejahung und teilweiser Verneinung der ihnen gestellten Fragen dem Ergebnisse nach das Vorliegen einer strafbaren Handlung verneint haben, hierdurch für den Angeklagten ein unbedingtes, auch in der Revisionsinstanz noch wirksames Recht auf Freisprechung begründet? 3. Wird an jenem Rechte dadurch etwas geändert, daß das Gericht in irriger Auffassung den Spruch der Geschworenen für widerspruchsvoll erachtet und aus diesem nicht zutreffenden Grunde ein Berichtigungsverfahren anordnet, das zu einem neuen, die Schuldfrage nunmehr bejahenden Spruche der Geschworenen führt? 4. Wie ist zu verfahren, wenn der erste, von dem Gerichte aus einem unzutreffenden Grunde für sich widersprechend erklärte Spruch an einem anderen Mangel leidet, der ihn als ungeeignet erscheinen läßt, als Unterlage für die Entscheidung des Gerichts zu dienen, wegen dieses Mangels aber das Berichtigungsverfahren nicht eingeleitet worden ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D6400238

Download PDF

zurück