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Aktenzeichen V 64/08
Datum 31.03.1908
Leitsatz Kann auf Grund des § 7 Nr. 1 des Reichsviehseuchengesetzes die Einfuhr von Schweinen aus einem an Deutschland grenzenden Lande deswegen verboten werden, weil in einem diesem benachbarten anderen Lande die Manl- und Klauenseuche in bedrohlichem Umfange herrscht?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D6380211
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