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Aktenzeichen III 33/08

Datum 19.03.1908

Leitsatz Macht sich eine Frauensperson, wenn sie bewirkt, daß sie in der Anordnung ihrer Stellung unter polizeiliche Aufsicht wegen gewerbsmäßiger Unzucht und bei der protokollarischen Eröffnung dieser Anordnung mit einem falschen Namen bezeichnet wird, nach § 271 St.G.B.'s strafbar?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D6320189

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