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Aktenzeichen IV 1106/07

Datum 25.02.1908

Leitsatz Enthält die in Art. 95 des preuß. Gesetzes über die freiw. Gerichtsbarkeit angeordnete Angabe der Nummer, unter der die Urschrift einer notariellen Urkunde im Notariatsregister eingetragen ist, auf der Urschrift, der Ausfertigung oder Abschrift eine öffentliche Beurkundung im Sinne des § 348 Abs. 1 St.G.B.'s?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D6230131

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