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Aktenzeichen I 878/07

Datum 04.01.1908

Leitsatz 1. Gilt das Vergehen gegen §§ 7. 13 Nr. 1 des Weingesetzes als im Inlande verübt, wenn hier dem Most verbotene Stoffe zugesetzt werden, die Gärung des Mostes und die Fertigstellung des Weines aber erst im Ausland erfolgen? 2. Rechtfertigen die in § 2 Nr. 1 des Weingesetzes über die anerkannte Kellerbehandlung getroffenen Bestimmungen das Zuführen der zur Haltbarmachung des Weines geeigneten Mittel in jeder Form einer Zusammensetzung? 3. Kann für die gewerbsmäßige Herstellung von Wein unter Verwendung extrakterhöhender Stoffe, die durch gutgläubige Personen erfolgt ist, derjenige als mittelbarer Täter verantwortlich gemacht werden, welcher die Stoffe geliefert und ihre Verwendung empfohlen hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D60A0035

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