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Aktenzeichen I 708/07

Datum 12.12.1907

Leitsatz 1. Findet der § 266 Abs. 4 St.P.O. Anwendung in dem sog. objektiven Verfahren des § 477 St.P.O.? 2. Welche Anforderungen stellt der § 266 Abs. 4 St.P.O. an die Begründung des Urteils? 3. Dürfen zur Feststellung von Tatsachen Abbildungen in die Urteilsurschrift eingeklebt werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D6050019

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