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Aktenzeichen II 792/07

Datum 20.12.1907

Leitsatz 1. Kann trotz § 2 Abs. 2 St.G.B.'s bestraft werden, wer als Beamter der Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes ein Vergehen gegen § 353 a St.G.B.'s begangen hat, obgleich zur Zeit der Aburteilung an die Stelle der Kolonialabteilung das Reichs-Kolonialamt getreten ist? 2. Kann das Vergehen gegen § 353 a Abs. 1 St.G.B.'s auch fahrlässig verübt werden? 3. Bestimmt sich der Umfang der in § 353 a St.G.B.'s erwähnten Amtsverschwiegenheit nach § 11 des Reichsbeamtengesetzes? 4. Kann die Amtsverschwiegenheit verletzt werden, wenn der Beamte die geheim zu haltende Angelegenheit auch außeramtlich erfahren hat? 5. Welche Angelegenheiten sind ihrer Natur nach geheim zu halten? 6. Sind Urkunden, die sich an der Gerichtsstelle befinden, herbeigeschafftes Beweismaterial im Sinne des § 244 St.P.O., wenn sie in der Anklageschrift als Beweismittel bezeichnet oder von dem Angeklagten vor der Hauptverhandlung dem Gericht als Beweismittel überreicht sind?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D6020004

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