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Aktenzeichen V 33/07

Datum 03.05.1907

Leitsatz Sind die Voraussetzungen des § 243 Nr. 3 St.G.B.'s auch dann gegeben, wenn die mittels des falschen Schlüssels ausgeführte Eröffnung eines Behältnisses nicht unmittelbar zu dem Diebstahlsgegenstande, sondern zunächst zu dem richtigen Schlüssel geführt hat, mittels dessen eine Räumlichkeit oder ein Behältnis eröffnet worden ist, in dem sich der demnächst gestohlene Gegenstand befand?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D5280153

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