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Aktenzeichen III 1318/06

Datum 02.05.1907

Leitsatz 1. Kann ein neu in den Verkehr eingeführtes, aus einer Vermischung bekannter Bestandteile bestehendes Nahrungsmittel, das unter einem diese Vermischung kennzeichnenden Namen auftritt, durch Verwendung eines von seiner normalen Beschaffenheit abweichenden Bestandteils verfälscht werden? 2. Wird der Begriff des Feilhaltens erfüllt durch Versendung sog. Reklamezettel in Verbindung mit einem Vorrätighalten der Ware? 3. Umfaßt das Reichsgesetz vom 15. Juni 1897, betr. den Verkehr mit Butter 2c, auch Zubereitungen, die nicht für Butter schlechthin, sondern für Butter in Verbindung mit einem anderen (nicht fetthaltigen) Stoffe als Ersatzmittel dienen? 4. Umfaßt dieses Gesetz auch butterähnliche Fettzubereitungen, denen kein Milchfett beigemischt ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D5270148

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