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Aktenzeichen V 1116/06

Datum 03.04.1907

Leitsatz 1. Für welchen Zeitpunkt muß das Vorhandensein der in Nr. 3. 4 des § 240 K.O. bezeichneten Tatbestandsmerkmale nachgewiesen werden? 2. Was ist im Sinne des § 241 K.O. unter "Gläubigern" zu verstehen? Fallen darunter nur Konkursgläubiger oder auch andere Gläubiger, insbesondere Massegläubiger und solche Gläubiger, von denen im Sinne des § 17 K.O. nicht feststeht, ob sie Massegläubiger oder Konkursgläubiger werden, oder ob ihre Forderungen von dem Konkursverfahren überhaupt unberührt bleiben werden? 3. Bezieht sich die Vorschrift des § 23 Abs. 2 K.O. auch auf Werkverträge im Sinne von § 651 Abs. 1 B.G.B.'s? 4. Ist die Frage, ob der Gläubiger nur eine dem Inhalte seines Rechts entsprechende Deckung erhalten hat, auch nach der Konkurseröffnung lediglich an der Hand des maßgebenden bürgerlichen Rechts zu beurteilen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D51D0105

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