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Aktenzeichen IV 41/07

Datum 12.03.1907

Leitsatz 1. Sind Verfügungen des Ministers für die geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten, des Oberpräsidenten und der Regierung, Abteilung für Kirchen- und Schulsachen, welche Bestimmungen über die Erteilung des Religionsunterrichts in deutscher Sprache in den katholischen Volksschulen der Provinz Posen treffen, als von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffene Anordnungen im Sinne des § 110 St.G.B.'s anzusehen? 2. Ist für die Bestimmung dieser Unterrichtssprache die katholische Kirche zuständig oder eine Mitwirkung oder Genehmigung ihrer Organe erforderlich? 3. Erfordernisse des subjektiven Tatbestandes des Vergehens im Sinne des § 110 St.G.B.'s?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D50E0055

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