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Aktenzeichen I 1020/06
Datum 07.03.1907
Leitsatz Genügt zur Anwendung von § 4 des Gesetzes, betr. den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, vom 24. Mai 1901 (R.G.Bl. S. 175) das bloße Verschweigen der Tatsache, daß der verkaufte oder feilgehaltene Wein einen zulässigen Zusatz von Zucker in wässeriger Lösung erhalten hat?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D5090044
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