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Aktenzeichen V 473/06

Datum 07.12.1906

Leitsatz 1. Ist eine in Mittäterschaft mit einem im Sinne von § 51 St.G.B.'s Willensunfreien begangene strafbare Handlung denkbar? 2. Betrug bei Erfüllung des Vertrages, wenn es sich bei dessen Eingehung um eine bedingte Forderung handelte. 3. Setzt der Tatbestand des Betruges grundsätzlich und unter allen Umständen einen Eingriff in das "rechtlich geschützte" Vermögen voraus? Was ist unter "rechtlich geschütztem" Vermögen zu verstehen? 4. Sind Leistungen auf Grund nicht klag-, wohl aber erfüllbarer Forderungen (z. B. aus Spielverträgen) als im Rechtssinne unmögliche Leistungen aufzufassen? Können Forderungen aus Spielverträgen, selbst wenn sie im Rechtswege nicht durchführbar sind, dennoch einen Vermögenswert haben? 5. Wann kann ein Preiskegeln als ein reines Geschicklichkeitsspiel, d. h. als ein solches angesehen werden, bei dem die Entscheidung nicht durch den Zufall, sondern vorwiegend durch Geschicklichkeit der Spieler herbeigeführt wird? 6. Umfaßt das Wort "Spiel" in § 762 B.G.B.'s nicht bloß die Glücks-, sondern auch die (reinen) Geschicklichkeitsspiele, so daß auch durch diese eine Verbindlichkeit nicht begründet wird? 7. Unter welchen Voraussetzungen kann eine Verurteilung wegen Vergehens gegen § 267 St.G.B.'s, die wegen einer "in Mittäterschaft" mit einem Willensunfreien vorgenommenen Handlung ausgesprochen wurde, unter dem Gesichtspunkte eines in Alleintäterschaft begangenen Vergehens gegen § 270 St.G.B.'s aufrecht erhalten werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D5070021

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