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Aktenzeichen V 971/06

Datum 22.02.1907

Leitsatz 1. Begeht sachliche Begünstigung im Sinne des § 257 St.G.B.'s, wer im Auftrage des bestohlenen Eigentümers den Dieb gegen Gewährung einer Entschädigung zur Herausgabe des gestohlenen Gutes veranlaßt, um es dem Eigentümer gegen vereinbarte Belohnung wieder auszuhändigen? 2. Was ist Absicht, dem Täter die Vorteile des Verbrechens oder Vergehens zu sichern? 3. Ist Gewährung von Entschädigung an den Dieb als Sicherung des gestohlenen Gutes zu betrachten? 4. Ist die öffentliche Ankündigung eines Detektivinstituts, das gestohlene Gut unter voller Diskretion zurückzukaufen, die Vornahme oder die bloße Vorbereitung einer Begünstigungshandlung?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D5060015

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