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Aktenzeichen V 859/06

Datum 19.02.1907

Leitsatz 1. Was ist im Sinne des § 242 St.G.B.'s unter Absicht rechtswidriger Zueignung zu verstehen, namentlich im Gegensatze zur Absicht, eine fremde Sache lediglich vorübergehend zu gebrauchen? 2. Ist die Absicht dauernder Entziehung oder dauernden Besitzes erforderlich? 3. Kommen auch rechtliche Beziehungen für die Bestimmung des Wertes einer Sache in Betracht? 4. Genügt es, wenn der Sache ein solcher ihren Stoffwert übersteigender Sach(Substanz)wert nur unter gewissen Umständen und nur in einem engeren Personenkreise zukommt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640D5050010

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