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Aktenzeichen 1837/81

Datum 27.09.1881

Leitsatz 1. Liegt das Merkmal der Partiererei, daß eine Sache durch eine strafbare Handlung erlangt ist, nur bezüglich solcher Sachen vor, deren Erlangung zum Thatbestande der strafbaren Handlung gehört? 2. Ist Partiererei auch dann begründet, wenn die ansichgebrachte Sache zwar mittels einer strafbaren Handlung erlangt ist, der Eigentümer aber mit der Erlangung durch den Thäter einverstanden ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B1A10440

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