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Aktenzeichen 1933/81

Datum 27.07.1881

Leitsatz Genügt es, wenn ein nach Eröffnung des Hauptverfahrens kommissarisch und beeidigt vernommener Zeuge, welcher nachher in der Hauptverhandlung erscheint und abgehört wird, die Richtigkeit seiner in letzterer gemachten Aussage auf den bei seiner kommissarischen Vernehmung geleisteten Eid versichert? Was bedeutet "Hauptverfahren"?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B1A00437

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