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Aktenzeichen 1794/81

Datum 23.09.1881

Leitsatz 1. Ist der Ausschließungsgrund des §. 23 St.P.O. anwendbar, wenn diejenigen Richter, welche bei Erlassung des Beschlusses über die Wiederaufnahme des Verfahrens mitgewirkt haben, an der erneuerten Hauptverhandlung teilnehmen? 2. Tritt infolge der Wiederaufnahme des Verfahrens der Eröffnungsbeschluß außer Kraft? Darf resp. muß dieser Beschluß in der erneuerten Hauptverhandlung verlesen werden, oder ist der Beschluß über die Wiederaufnahme des Verfahreus zu verlesen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B19C0426

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