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Aktenzeichen 1415/81

Datum 09.07.1881

Leitsatz 1. Genügt, wenn die Verurteilung des Thäters erfolgt ist, in einem späteren Verfahren gegen den Anstifter die Bezugnahme auf die frühere Feststellung der Hauptthat? 2. Ist für den Thatbestand der Anstiftung die Feststellung erforderlich, daß der Dolus des Anstifters sich auf die That des Angestifteten in ihrem ganzen Umfange erstreckt habe? 3. Kommt es bei der Maischsteuerdefraudation mittels Überschöpfung von Maische für die Höhe der hinterzogenen Gefälle bei der Strafberechnung auf das Quantum der übergeschöpften Maische oder vielmehr lediglich auf den Rauminhalt der Gefäße an, in welche übergeschöpft ist? 4. Gelangt bei der für den Fall des Unvermögens erforderlichen Umwandlung einer Geldstrafe, welche mittels Zusammenrechnung der für mehrere selbständige Handlungen verwirkten Einzelstrafen festgesetzt worden ist, die Vorschrift des §. 29 Abs. 2 St.G.B.'s oder lediglich diejenige des §. 78 Abs. 2 a. a. O. zur Anwendung?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B1840367

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