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Aktenzeichen 1452/81

Datum 28.06.1881

Leitsatz 1. Kann der Angeklagte, welcher von der kommissarischen Vernehmung eines Zeugen nicht benachrichtigt worden ist, bei demnächstiger Wiederholung der Vernehmung die förmliche Beeidigung des Zeugen verlangen oder genügt die Berufung auf den früher geleisteten Eid? 2. Gilt die Unfähigkeit des Untersuchungsrichters zur Mitwirkung bei der Urteilsfällung auch für dessen Stellvertreter und auch rücksichtlich solcher Untersuchungshandlungen, welche erst nach Schluß der Voruntersuchung, aber vor Erlassung des Eröffnungsbeschlusses vorgenommen worden sind? 3. Bedarf es zur Annahme der Urkundenfälschung aus den §§. 267 und 269 St.G.B.'s der Feststellung, daß die gefälschte Privaturkunde für Rechte und Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit war, auch dann, wenn die Urkunde als Wechsel bezeichnet ist? 4. Ist es möglich, daß dieselbe Urkundenfälschung aus §§. 267 bezw. 269 und aus §. 270 St.G.B.'s begangen ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B17C0341

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