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Aktenzeichen 745/81

Datum 27.05.1881

Leitsatz 1. Erfordert §. 67 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes (R.G.Bl. S. 23) zur Strafbarkeit des Geistlichen, welcher zu den religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung ohne den Nachweis schreitet, daß die Ehe vor dem Standesbeamten geschlossen sei, das Bewußtsein des Geistlichen von solchem Mangel? 2. Unter welchen Voraussetzungen kann Rechtsirrtum bei dolosen Delikten entschuldigen, und unter welchen Voraussetzungen ist bei Vergehen und Übertretungen schon die Fahrlässigkeit strafbar?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B1570233

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