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Aktenzeichen 1030/81

Datum 27.05.1881

Leitsatz Ist der §. 50 der preußischen Feldpolizeiordnung vom 1. November 1847 (G.S. S. 376) dahin auszulegen, daß sich die Funktion der Feldhüter auf den Schutz von Gärten, Äckern und Wiesen beschränkt und auf andere Grundstücke, insbesondere Sandgruben, nicht erstreckt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B14C0208

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