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Aktenzeichen 870/81

Datum 25.05.1881

Leitsatz 1. Werden nach gemeinem Rechte die von dem Mieter eingebrachten eigenen Sachen dem gesetzlichen Pfandrechte des Vermieters durch die während der Dauer des Mietvertrages erfolgte Veräußerung entzogen, wenn sie in den Mieträumen verblieben sind und sich bei Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes dort noch befinden? 2. Erstreckt sich nach gemeinem Rechte das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters auch auf die eingebrachten Sachen des Mieters, welche nach §. 216 C.P.O. der Zwangsvollstreckung nicht unterworfen sind?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B1490198

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