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Aktenzeichen 1005/81

Datum 20.05.1881

Leitsatz Wird das Vergehen der sogen. intellektuellen Urkundenfälschung dadurch begangen, daß derjenige, welcher einen Geburtsfall dem Standesbeamten anzeigt, unwahrer Weise erklärt, er sei bei der Geburt des Kindes zugegen gewesen, wenn daraufhin der Geburtsfall und diese Erklärung des Anzeigenden in das Geburtsregister eingetragen wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B1480194

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