zurück

Aktenzeichen 900/81

Datum 06.05.1881

Leitsatz 1. Macht sich der Vermieter eines befriedeten Besitztums, welcher sich den freien Eintritt daselbst vorbehalten hat, des Hausfriedensbruches schuldig, wenn er zum Zwecke der Begehung einer das Vertragsrecht des Mieters verletzenden Handlung in den Mietraum eingetreten ist und mit der vertragswidrigen Handlung begonnen hat, auf die Aufforderung des Mieters aber sich nicht entfernt? 2. In welcher Richtung bedarf die Annahme, daß dem Angeklagten das Bewußtsein der Widerrechtlichkeit seiner Handlungsweise nicht beigewohnt habe, der Substanziierung? 3. Setzt die Nötigung mittels Gewalt zu einer Duldung eine Einwirkung auf den Willen des Genötigten voraus, vermöge welcher er in die zu erduldende Handlung einwilligt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B12E0124

Download PDF

zurück