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Aktenzeichen 3206/80

Datum 16.02.1881

Leitsatz 1. Ist die in §. 41 St.G.B.'s vorgeschriebene Unbrauchbarmachung einer unzüchtigen Schrift auch dann zulässig, wenn der wegen Verbreitung derselben aus §. 184 St.G.B.'s Angeklagte wegen mangelnder Kenntnis von der Unzüchtigkeit ihres Inhaltes freigesprochen wird? 2. Ist für die auszusprechende Unbrauchbarmachung in solchem Falle §. 41 oder §. 42 St.G.B.'s entscheidend? 3. Nach welchen Merkmalen ist die Unzüchtigkeit einer Schrift im Sinne des §. 184 St.G.B.'s zu bestimmen? 4. Ist die Prüfung der Frage, ob die in §. 41 Abs. 3 St.G.B.'s vorgesehene Ausscheidung der strafbaren Stellen einer nur teilweise strafbaren Schrift geboten war, noch in der Revisionsinstanz zulässig?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B1200087

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